Satzung der Kinderbühne Eichstätt e.V.

§ 1

Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Kinderbühne Eichstätt“.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Eichstätt.

§ 2

Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur, sowie die Förderung der musikalischen Erziehung. Das heißt konkret die Bereicherung des musisch kulturellen Angebots für Kinder in Eichstätt und die Unterstützung der musikalischen Bildung der Kinder aktiv und passiv:
    1. Freude an der Musik
    2. Heranführen an klassische Musik
    3. Förderung im musisch kreativen Bereich (Musik, Tanz, Theater)
    4. Bewahrung und Vermittlung des musischen Kulturgutes von Kindern für Kinder
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins dürfen über den steuerlich zulässigen Ersatz nachgewiesenen Auslagen hinaus keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Zuwendung aus dem Vereinsvermögen erhalten.
  5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein für Integrative Erziehung Eichstätt e.V., allerdings unter der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar zur musisch kreativen oder kulturellen Förderung der Kinder zu verwenden, soweit dieses noch existiert. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Jugendhilfe, Bildung und Erziehung.

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Weiter kann Mitglied jede juristische Person werden.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
  3. Ein Ausschluss ist durch Beschluss des Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Dieser liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Rückstand ist und nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Ein wichtiger Grund liegt außerdem vor, wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.
    Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist dem ausgeschlossenen Mitglied mitzuteilen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem ausgeschlossenen Mitglied die Gründe für den Ausschluss mitzuteilen.

§ 5

Mitgliedsbeiträge

Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und deren Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied. Ein Mitglied des Vorstandes muss Erfahrungen in dem Bereich Tanz-, Musik- oder Theaterpädagogik haben und aktives Mitglied im Gesamtleitungsteam der aktuellen Aufführungen sein.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied ist alleinvertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnisse des Vorstands sind nach außen unbeschränkt. Dem Verein gegenüber ist der Vorstand an die Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederversammlung gebunden. Im Innenverhältnis wird bestimmt, das der 2. Vorsitzende und / oder das weitere Vorstandsmitglied nur bei Beauftragung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung tätig werden dürfen.

§ 8

Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts
  5. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

In Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand einen Beschluss der Mitgliederversammlung herbeiführen.

§ 9

Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur natürliche Personen gewählt werden, die Mitglieder des Vereins sind. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst einen Nachfolger wählen.

§ 10

Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem sonstigen Vorstandsmitglied, schriftlich, telefonisch, per Fax oder per E-Mail mit einer Einberufungsfrist von einer Woche einberufen werden. Die Tagesordnung muss nicht angekündigt werden, sollte aber soweit möglich eine Woche vorher mitgeteilt werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei von drei Vorstandsmitgliedern erscheinen und wenn die Vorstandssitzung ordnungsgemäß geladen wurde. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
  4. Über die Sitzung des Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden der Vorstandssitzung zu unterzeichnen.

§ 11

Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausführung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahm des Jahresberichts des Vorstands
    2. Entlastung des Vorstands
    3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
    5. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins
    6. Die Wahl des Kassenprüfers.
  3. Der Kassenprüfer darf dem Vorstand nicht angehören.
    Der Kassenprüfer hat jeweils den Zahlungsverkehr des Vereins zu prüfen und der alljährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 12

Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt per E-Mail. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung an die letzte bekannte E-Mail-Adresse der Mitglieder zu laufen. Mitglieder ohne E-Mail sind schriftlich zu laden. Auf den Zeitpunkt des Zugangs kommt es nicht an.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 13

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Für die Ladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die Ladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend, ebenso für die Tagesordnung der außerordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 14

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem sonstigen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen soll die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Sie sollte in der Regel geheim stattfinden, wenn nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Abstimmung per Handzeichen zustimmt.
  3. Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  4.    
    1. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
    2. Für eine Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
    3. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 15

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende jeweils einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vermögen ist mit der Zweckbestimmung gemäß §2 dieser Satzung zu verwenden.
  4. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 19. März 2009 in Eichstätt errichtet.

Eichstätt, 19. März 2009